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Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird der Sechste Abschnitt wie folgt geändert:
Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt: „§ 38 Übergangsvorschrift“
Der bisherige § 38 wird neuer § 39
In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „universitäre Einrichtungen“ durch das Wort „Universitätsklinika“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 8 bis 20 und des § 21 Abs. 1 und 2 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.“
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 wird das Wort „Hochschulkliniken“ durch das Wort „Universitätsklinika“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Vorschriften des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) bleiben unberührt.“
§ 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Universitätsklinikum kann von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmungen treffen.“
In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Hochschulen des Landes,“ die Wörter „der Universitätsklinika“ eingefügt.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer medizinischen Einrichtungen, in den Universitätsklinika oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten und sonst nutzen.“
Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt: „§ 38 Übergangsvorschrift Die vor In-Kraft-Treten des Universtätsklinika-Gesetzes gemäß § 26 Abs. 4 getroffenen Regelungen gelten fort, bis das Universitätsklinikum eine von den §§ 24 und 25 abweichende Bestimmung getroffen hat.“
Der bisherige § 38 wird neuer § 39.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.