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Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 bis 3, 15 und 16” ersetzt durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1, §§ 15 und 16“.
In § 4 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt: „5. Ausnahmsweise kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß eine Fachabteilung an einem Krankenhaus der Regelversorgung, die in Diagnose und Therapie überörtliche Schwerpunktaufgaben erfüllt, der Versorgungsstufe Schwerpunktversorgung zugeordnet werden. Umgekehrt kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß einer Fachabteilung an einem Krankenhaus der Schwerpunktversorgung, die keine überörtlichen Schwerpunktaufgaben erfüllt, die Versorgungsstufe der Regelversorgung zugeordnet werden.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b) werden nach dem Wort „Schwerpunktversorgung“ die Worte „sowie Fachkrankenhäusern“ angefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Die Jahrespauschalen nach Absatz 1 dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid verwendet werden.“
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß durch Rechtsverordnung die Bemessungskriterien und die Höhe der Jahrespauschalen nach Absatz 1 festzusetzen. Dabei können neben der Versorgungsstufe auch andere sachgerechte Bezugsgrößen als das Krankenhausbett zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Jahrespauschalen beträgt für jedes nach § 9 Abs. 1 KHG als förderfähig zugrunde gelegte Krankenhausbett mindestens 2 500 DM.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert: Am Ende des Absatzes werden die Wörter „von 100 DM für jeden förderfähigen Ausbildungsplatz“ gestrichen und durch die Wörter „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.