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1Für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes bestellt der Senat eine Beauftragte/einen Beauftragten, die/der die Belange dieser Studierenden nach Maßgabe von Absatz 2 wahrnimmt. 2Die/Der Beauftragte wird vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
1Die/Der Beauftragte wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises Rechnung getragen wird und die zu deren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. 2Dies gilt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen, bei Fragen des Nachteilsausgleichs und bei der Ausführung barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen. 3Sie/Er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises in besonderer Weise betreffen, und hat in allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie gegenüber allen Organen der Hochschule das Recht, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den…
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen…
Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird…
Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird…
„An der Dualen Hochschule Sachsen wird an jeder Studienakademie eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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