§ 6 SHSG
1Die Hochschulen haben die Aufgabe, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder zu ergreifen. 2Sie wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin und darauf, dass Frauen und Männer in Hochschulorganen und Hochschulgremien hälftig vertreten sind. 3Dem Erreichen dieser Ziele dient auch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456). 4Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
1Die Präsidentin/Der Präsident der Hochschule bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin. 2Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben. 3Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Präsidentin/dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. 5Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen. 6Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule bestellt. 7Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 13) geregelt.
1Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule in allen Gleichstellungsfragen. 2Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Hochschule sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. 3Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
1Die Organe und Einrichtungen der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. 2Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. 3Sie nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, des Erweiterten Präsidiums, der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen, teil. 4Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule.
1Frauen, die an der Hochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. 2Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet. 3Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. 5Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
1Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Stellung zu den von der Hochschule gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Hochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Hochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes. 2Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
1Die Präsidentin/Der Präsident bestellt Fakultätsgleichstellungsbeauftragte. 2Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.