Gesetze
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1Die Hochschule errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. 2Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Studium und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden. 3Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
1An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. 2Die Lehrveranstaltungsbewertung ist der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen. 3Die Ergebnisse werden dem zuständigen Fakultäts- und Fachschaftsrat sowie dem Präsidium in ausgewerteter Form bekannt gegeben.
Die Hochschule trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.
Die Hochschule bewertet regelmäßig ihre Leistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie in der…
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll…
Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne…
Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und…
1Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. 2Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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