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Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen:
der Präsident des Landtages,
der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und
die Mitglieder der Landesregierung.
Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2.
Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften