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Jede Dienststelle hat ein Siegelverzeichnis zu führen, in dem neben einem Abdruck des Siegels vermerkt sein sollen:
die Ausführung des Landessiegels (§ 9 Abs. 1 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes),
das Beschaffungsjahr des Landessiegels,
die mit der Führung des Landessiegels betraute Person,
deren Unterschrift (Bestätigung des Empfangs und der Belehrung),
das Datum der Ungültigkeitserklärung oder der Vernichtung des Landessiegels.
Die im Siegelverzeichnis aufgeführten Personen führen das Landessiegel im Auftrag des Saarlandes und sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, ihr Landessiegel verschlossen, möglichst in einem Panzerschrank, aufzubewahren. Die verantwortliche Person ist entsprechend zu belehren. Belehrung und Empfang des Landessiegels sind durch Unterschrift zu bestätigen. Belehrung und Bestätigung des Empfangs können auch in elektronischer Form erfolgen.