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Ohne besondere Anordnung sind die öffentlichen Dienstgebäude der Landesbehörden sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, an folgenden Tagen zu flaggen:
am 22. Januar (Deutsch-Französischer Jahrestag der Unterzeichnung des Élysée-Vertrages 1963),
am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),
am 11. März (Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt),
am 1. Mai (Tag der Arbeit),
am 9. Mai (Europatag),
am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes 1949),
am 17. Juni (Jahrestag des 17. Juni 1953),
am 20. Juni (Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung),
am 20. Juli (Gedenktag der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),
am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),
am 23. Oktober (Jahrestag der Saarabstimmung 1955),
am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag),
am 17. Dezember (Jahrestag der Verkündung der Verfassung des Saarlandes 1947),
am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament,
am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag,
am Tag der Wahl zum Saarländischen Landtag.
Am 27. Januar, am 11. März und am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag) ist halbmast zu flaggen.