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Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, dürfen das Landeswappen auf ihrem Briefkopf, auf Druckschriften und in elektronischen Dokumenten verwenden. Die Führung von Landessiegel und Amtsschild ist nicht gestattet.
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann auf Antrag nicht führungsberechtigten Stellen die Verwendung des Landeswappens genehmigen. In dem Antrag ist der Verwendungszweck des Landeswappens und die Art der Darstellung anzugeben. Abschnitt 2 Beflaggung