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In besonderen Fällen erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Beflaggungsanordnung. Sie ist der Staatskanzlei, den obersten Landesbehörden, den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken schriftlich, mündlich, durch Telefax oder E-Mail bekannt zu geben. Diese haben die Dienststellen ihres Geschäftsbereichs sowie die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw. die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie von der Beflaggungsanordnung betroffen sind, zu unterrichten.