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Grundsätzlich werden bei allen Beflaggungsanlässen die Bundes- und Landesflagge sowie, soweit die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, die Europaflagge (in Blau mit zwölf kreisförmig angeordneten fünfstrahligen goldenen Sternen) gemeinsam gesetzt.
Der Europaflagge gebührt regelmäßig die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das zu beflaggende Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen. Rechts daneben soll die Bundes-, dann die Landesflagge gesetzt werden. Kann die Europaflagge nicht gesetzt werden, erhält die Bundesflagge die bevorzugte Stelle. Abweichend von Absatz 1 wird am 22. Januar anstelle der Bundesflagge die Flagge der Französischen Republik gesetzt.
Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Flaggenmasten stehen. Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein.
Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen.
Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang. Abschnitt 3 Das Landessiegel