SiebdrAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SiebdrAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3