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Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, wenn nicht ein anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Eigentümers ist das zur Bewirtschaftung des enteigneten Grundstücks nicht unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das Gleiche gilt von einer auf dem Grundstück gehaltenen Stammherde.
Rechte an dem Grundstück sind von der Enteignung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer (§ 1 Abs. 1) die Ausschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, an Stelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis einzutreten; macht er von diesem Recht Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.