Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nach Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Rentenbriefen.
Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 7Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 10 und 12 des Enteignungsgesetzes.