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Für die Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 25 des Enteignungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach § 2 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termin (§ 20 des Enteignungsgesetzes) abzugeben.
In dem Gutachten (§ 23 des Enteignungsgesetzes) ist der Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau festzustellen.
Der Beschluss über die Entschädigung (§ 24 des Enteignungsgesetzes) hat genaue Angaben über den Zustand des Grundstücks und des Zubehörs zu enthalten, der der Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin auszusprechen, welche Rechte an dem Grundstück von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhältnis eintritt (§ 2 Abs. 2).