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Der Leiter des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung erlässt die Anordnungen nach § 22 des Reichssiedlungsgesetzes durch Beschluss.
Wird eine solche Anordnung erlassen, so sind die Gemeinden verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung zu überlassen. Das den Arbeitern zur Verfügung zu stellende Land muss nach Beschaffenheit und örtlicher Lage dazu geeignet sein. In dem Überlassungsvertrag darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.