SiMedErl — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt III SiMedErlErlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport Art IIArt IV Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Art IIArt IV