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Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere jagdliche Einrichtungen nur mit Einwilligung des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten errichten. Diese sind nur zur Einwilligung verpflichtet, wenn die Einrichtung die Nutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, Hochsitze den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen und auf Verlangen vorher schriftlich oder elektronisch ein angemessenes Entgelt vereinbart wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht entsprechend.
Hochsitze sind nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der Landschaft einfügen und der jagdlich notwendige Zweck nicht überschritten wird; Kanzeln dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden.
Das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig. Besondere jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker.
Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten…
Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd, Kunstbaue und…
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise, die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen…
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender…
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise unter Beachtung des § 5 Absatz 5, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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