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Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der obersten Jagdbehörde nach Nummer 2 einzuräumen. Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
durch Vertrag zwischen den Jagdgenossenschaften oder den Eigentümern von Eigenjagdbezirken oder
von Amts wegen durch Verfügung der obersten Jagdbehörde.
Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde. Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.
Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist. Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.
Verändert sich die Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages, so ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen. Wird eine Fläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat deren Eigentümer gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirks einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form.
Die außerhalb eines Jagdbezirks liegenden Grundflächen einer Gemeinde sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde.
Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit…
Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und…
Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere
Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks können durch die Jagdbehörde festgestellt werden.
Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes vorgenommen werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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