§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SJGGesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) Vom 27. Mai 1998
von Amts wegen durch Verfügung der obersten Jagdbehörde.
§ 4 BJagdGBundesjagdgesetz
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
§ 1 Abs. 3 DV-SJGVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) Vom 27. Januar 2000
Für die Erklärung nach Absatz 2 und die Beschränkung der Jagdausübung in den in Absatz 2 genannten Bezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Abschnitt 2…
§ 6 Abs. 2 SJGGesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) Vom 27. Mai 1998
Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbezirke teilen, wenn die…
§ 5 Abs. 1 BJagdGBundesjagdgesetz
Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und…