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Die Jagdhoheit steht dem Land zu.
Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.
In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 3, 14, 38 und 49 Abs. 4 die Befugnisse der Jagdbehörden von der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) wahrgenommen. Abschnitt 2 Jagdbezirke
Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach §…
Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde…
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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