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Befriedete Bezirke sind
Gebäude,
Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude anschließen,
sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
Sportanlagen,
Campingplätze,
Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Friedhöfe und andere Bestattungsplätze sowie
abweichend von § 6 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes Zoos und Tiergehege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere
vollständig abgeschlossene Grundflächen,
öffentliche Anlagen und
Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
zu befriedeten Bezirken erklären, die nicht aufgrund von Absatz 1 befriedet sind.
Die Jagdbehörde kann für Wild geeignete Verkehrswegequerungen wie Unterführungen und Wildbrücken sowie unmittelbar daran anschließende Grundflächen in dem Umfang, der zur Sicherung der Wanderungsbewegungen des Wildes erforderlich ist, zu befriedeten Bezirken erklären.
öffentliche Anlagen,
Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend…
Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche…
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
die am Gruppenabschuss teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten einschließlich Lage und Größe der betroffenen Jagdbezirke,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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