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Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Abschnitt 6 Jagdbeschränkungen
Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten. Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger…
Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr…
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 5 Wild in der freien Natur aussetzt oder ohne vorherige Genehmigung der oberen Jagdbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 in der…
die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben.
Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.