§ 9 DV-SJG
Niederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Versteigerung ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Jagdvorstand zu unterzeichnen ist. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt 3a Bewirtschaftungsgebiete (Zu § 8a des Saarländischen Jagdgesetzes)