§ 8a SJG
Bewirtschaftungsgebiet für Damwild
(1)
Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).
(2)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
1.
die Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebietes,
2.
die Bejagung von Damwild innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes,
3.
die Einschränkung und Aufhebung der Schonzeit für Damwild außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes und
4.
das Verfahren und die Zuständigkeiten