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Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Unter Fristsetzung und Hinweis auf § 13 des Bundesjagdgesetzes kann die Jagdbehörde den Jagdpächter auffordern, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.
Hat der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Wird der Jagdbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1 auf Kosten des Jagdpächters.
Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen. Die für den Jagdbezirk zuständige Jagdbehörde kann hierzu Nachweise verlangen.
Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von…
Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die…
Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte…
Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die…
Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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