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Das Gesetz dient der Umsetzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von jungen Menschen im Saarland unter Bezugnahme auf Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention und die entsprechenden Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses. Es dient im Einzelnen der Förderung der freien, gleichberechtigten und öffentlichen Teilhabe an der Willensbildung in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Lebensbereichen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie der Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen unter Nutzung der Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen, indem
sie die Möglichkeit erhalten, an den sie betreffenden Angelegenheiten des Landes und der Kommunen mitzuwirken,
sie frühzeitig in demokratische Prozesse eingebunden werden und durch altersgemäße, erlebbare sowie wirksame Beteiligungsverfahren für das demokratische Gemeinwesen gewonnen werden sollen,
förderliche Rahmenbedingungen und Verfahren geschaffen werden, die die Sicherstellung dieser Beteiligungsrechte gewährleisten,
die Verfahren sowie die Ergebnisqualität der Beteiligung transparent und nachvollziehbar überprüft werden können,
die mit Beteiligungsverfahren befassten Fachkräfte Angebote der Vernetzung und Qualifizierung durch das Land erhalten,
die mit Steuerung von Beteiligungsstrategien befassten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene und Landesebene Angebote der Qualifizierung durch das Land erhalten.
Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die ihren Wohnsitz im Saarland haben oder regelmäßig Bildungseinrichtungen oder Angebote für Kinder und Jugendliche im Saarland besuchen. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.