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Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beteiligungsverfahren, zum Jugendcheck, zur Berichterstattung der Landesregierung und zur Evaluation der Beteiligung junger Menschen regeln.
Das für Jugend zuständige Ressort regelt durch Rechtsverordnung Zugangsvoraussetzungen und Ablauf des Bewerbungsverfahrens nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes. Es kann durch Rechtsverordnung das Nähere zum Vergabeprozess der Mittel des Fonds für junge Ideen regeln.