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Ausbildung und Arbeit finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
Den Gefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
bis zur Erstellung des Vollzugsplans, jedoch nicht länger als zwei Monate.
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.
Die gemeinschaftliche Unterbringung außerhalb der Einschlusszeiten kann über § 13 Abs. 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus…
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.