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Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die § 50 Abs. 2, §§ 70 und 71 entsprechend.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die § 55 Abs. 2, §§ 75 und 76 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.