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Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der/die Studierende auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 das Prüfungsfach, in dem er/sie gemäß § 46 Absatz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.