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Für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggf. des fachpraktischen Prüfungsteils gilt § 42 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland. c) Mündliche Prüfung