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Im Sinne der Qualitätsentwicklung ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe angehalten, unter Beteiligung der oder des Kinderschutzbeauftragten des Saarlandes, die fachlichen Empfehlungen im Sinne des § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig sowie anlassbezogen weiterzuentwickeln.
Bei der Entwicklung und Umsetzung der Schutzkonzepte nach § 11 Absatz 1 bis 5 sollen die Einrichtungen und Angebote von ihrem Träger fachlich beraten und durch geeignete Qualifizierungsangebote unterstützt werden. Die oberste Landesjugendbehörde trifft mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und den Verbänden der Träger unter Beteiligung des Landesjugendhilfeausschusses Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung für Schutzkonzepte nach § 11 Absatz 1 bis 5.