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Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltes die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten nach § 11 durch die Bereitstellung von Fachberatung sowie geeigneten Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten und Maßnahmen zur Sicherung und innovativen Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren in der Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung regeln. Teil VI Belastungsausgleich