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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen und Tieren, ausgenommen auf den Flächen des „Urwaldes“ (Zone 1), des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2) und des Friedwaldes (Zone 3),
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, ausgenommen auf den Flächen des „Urwaldes“ (Zone 1), des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2) und des Friedwaldes (Zone 3), soweit der Managementplan keine anderweitigen Regelungen zur Offenhaltung von bestehenden Waldwiesen trifft,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, Neuanpflanzungen mit Obstbäumen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) mit einem Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4, ausgenommen auf den Flächen des „Urwaldes“ (Zone 1), des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2) und des Friedwaldes (Zone 3),
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird. § 3 Absatz 2 Nrn. 3, 4 und 5 bleiben unberührt.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, jeweils unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 4,
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9 oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
Nutzung im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Betreten des Waldes außerhalb rechtmäßig bestehender Wege zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch, ausgenommen auf den Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2),
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, jeweils unter Beachtung des § 3 Absätze 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen und Wegen im Rahmen des zum Betrieb des Friedwaldes (Zone 3) erforderlichen Umfangs,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung[3] im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen,
im „Urwald“ (Zone 1) wissenschaftliche Untersuchungen zur Ausarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen, zur Zustandsaufnahme, zur Probeentnahme für die Umweltprobenbank des Bundes sowie auf der Versuchsfläche der nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt, Göttingen (Versuch Nr. 259 in der Waldabteilung 1425.2 und die Versuchsfläche in der Waldabteilung 1606), zudem auf der LEVEL II-Fläche Fischbach die Probeentnahme von atmogenen Stoffeinträgen und wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen des europäischen Umweltmonitorings (ICP-Forests),
auf den Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2) Maßnahmen der Forstbehörde zur Verbesserung der Situation für die natürliche Entwicklung, zur Minderung von Belastungen, zur Erhaltung besonders seltener Pflanzen- und Tiergesellschaften und zur Beseitigung von Missständen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Darüber hinaus ist zulässig: die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen. Eine Fütterung der Fische ist bei dem LRT 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions nicht zulässig,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogel führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
bei Vorkommen der Art1337 Biber (Castor fiber)im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
bei Vorkommen der Art1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
die Durchführung von Gehölzpflanzungen am Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von mehr als 50% der Uferzone führt,
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt.
bei Vorkommen der Art1163 Groppe (Cottus gobio)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt und keine Pestizide angewandt werden,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen. Eine Fütterung der Fische ist bei dem LRT 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition nicht zulässig.
Darüber hinaus ist, ausgenommen auf den Flächen des Urwaldes (Zone 1), des ehemaligen Naturschutzgebietes „Hölzerbachtal“ (Zone 2) sowie des Friedwaldes (Zone 3), im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 3-7 sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
Waldmeister-Buchenwald (Aasperulo-Fagetum),
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum) und
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnion-Padion, alnion incanae, Salicion albae)
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.