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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, ausgenommen dem Gebäudeschutz bzw. der Gebäudesanierung dienenende Drainagen innerhalb von 5 Metern um rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern und Feuer anzumachen, ausgenommen an dafür vorgesehenen, rechtmäßig bestehenden Stellen und im Rahmen geführter Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung außerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2), soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen durchzuführen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen, ausgenommen geführte Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung mit bis zu 100 Personen, außerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes „Naturwaldzelle Hölzerbachtal“ (Zone 2), soweit der Schutzzweck nicht beinträchtigt wird,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen solche auf Flächen innerhalb von 5 Metern um rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen; ausgenommen sind zudem an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise sowie das Aufstellen von Holzbänken und Holztischen für öffentliche Zwecke der naturnahen Erholung, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben sowie Modellboote zu betreiben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
Natürliche eutrophe Seen mit Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion,
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
bei Vorkommen der Art
Biber (Castor fiber)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
Hunde im Umkreis von 50 Metern um Biberburgen frei laufen zu lassen,
bei Vorkommen der Art
Gelbbauchunke (Bombina variegata)Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
bei Vorkommen der Art
Groppe (Cottus gobio)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.