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Aus Anlass eines Vorhabens, für welches Daten nach § 13 Absatz 1 übermittelt wurden, dürfen die Empfängerin oder der Empfänger mündlich persönlich oder schriftlich Patientinnen und Patienten befragen. Der Befragung sind Informationen über den Zweck des Vorhabens und die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Befragung voranzustellen oder beizufügen. Eine fernmündliche Befragung von Patientinnen und Patienten ist unzulässig.
Eine beabsichtigte mündlich persönliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten unter Angabe des geplanten Termins mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung an der Befragung freiwillig ist. Die mündlich persönliche Befragung darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin oder der Patient ihre oder seine Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt und ein Befragungstermin vereinbart wird.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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