Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 Nummer 4 und 6 übermittelt die Vertrauensstelle auf Abruf personenbezogen die beste Information zu allen Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten nach § 4 Absatz 5 einschließlich der bereits gemeldeten Daten nach Bereitstellung durch die Registerstelle. Hierzu hat der Leistungserbringer beim Abruf die Identitätsdaten oder die im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln und glaubhaft zu versichern, dass er in die Diagnostik, Behandlung und Nachsorge der Krebserkrankung involviert ist. Jeder Abruf ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren. Eine Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, ist davon ausgenommen. Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement