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Von der Registerstelle dürfen gespeicherte klinische und epidemiologische Daten sowie Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 2, 3 und 4 im Rahmen der Mitwirkung an klinisch-epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung sowie für wissenschaftliche Forschung und Lehre übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten , oder eine bestimmte Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt, nicht erkennen lassen.
Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf nichts unternehmen, um eine Patientin oder einen Patienten oder eine Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt, zu identifizieren. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Das Krebsregister hat dies durch vertragliche Vereinbarung mit der Empfängerin oder dem Empfänger sicherzustellen.
Der Informationszugang kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Krebsregisters verweigert werden, wenn auf Basis der Daten oder bei Verknüpfung der Daten mit sonstigen Informationen ein Rückschluss auf die Identität einzelner Patientinnen oder Patienten oder Leistungserbringer zum Zeitpunkt der Beantragung oder zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann.