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Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Krebsregisters Saarland beruft das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen wissenschaftlichen Beirat.
Dem Beirat gehören an:
eine Vertretung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,
drei Vertreter der Kostenträger im Sinne des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
eine ärztliche Vertretung der kommunalen Gesundheitsämter,
eine Vertretung der Ärztekammer des Saarlandes,
der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Medizinische Informatik der Universität des Saarlandes,
je eine Vertretung der im jeweils gültigen saarländischen Krankenhausplan benannten Tumorzentren,
zwei ärztliche Vertretungen der Universität des Saarlandes,
je eine ärztliche Vertretung kommunaler und freigemeinnütziger Krankenhäuser,
eine Vertretung der Saarländischen Krebsgesellschaft e.V.,
der/die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
eine Vertretung des Statistischen Amtes des Saarlandes.
Zu den Beratungen können Vertretungen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.
Die berufenen Mitglieder des Beirates und deren jeweilige Vertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Die Berufung der in Absatz 2 unter Nummer 2, 4, 7, 9 und 10 genannten Mitglieder des Beirates und deren jeweilige Vertretungen erfolgt auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe, die Berufung des in Absatz 2 unter Nummer 3 genannten Mitglieds des Beirats und dessen jeweilige Vertretung auf Vorschlag des Landkreistages Saarland, die Berufung der in Absatz 2 unter Nummer 8 genannten Mitglieder des Beirats und deren jeweilige Vertretung auf Vorschlag der saarländischen Krankenhausgesellschaft. Eine erneute Berufung für weitere 5 Jahre ist möglich. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Institutionen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung. Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Koordinierungsstelle des Krebsregisters Saarland. Abschnitt 3 Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung