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Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 kommt dem Schutz natürlicher Ressourcen, der Einsparung und effizienten Nutzung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Ökologische, soziale, gesundheitliche und ökonomische Belange werden bestmöglich berücksichtigt.
Bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen kommt den Handlungsfeldern menschliche Gesundheit, Bauwesen, Wasserhaushalt sowie Wasserwirtschaft, Boden, biologische Vielfalt, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr und Verkehrsinfrastruktur eine besondere Bedeutung zu. Der Katastrophenschutz ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sollen unter Beachtung der weiteren Belange des Klimaschutzes, wie des Ausbaus erneuerbarer Energien, erhalten, geschützt und aufgebaut werden.
Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes bestmöglich berücksichtigt werden.
Zur Finanzierung der Maßnahmen des Klimaschutzes sind auch Mittel des Bundes und Mittel aus europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen. Abschnitt 3 Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele