Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesregierung führt ein dauerhaftes Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen zu der Überprüfung des Erreichens der Ziele nach § 4 und § 10 Absatz 3 sowie zu der Umsetzung der Strategien und Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 durch. Hierzu entwickelt die Koordinierungsstelle für Klimaschutz nach § 8 Absatz 1 ein landesspezifisches Monitoringkonzept.
Im Rahmen des Monitorings ist erstmals ein Jahr nach Erstellung des Klimaschutzkonzeptes und sodann alle zwei Jahre ein zusammenfassender Bericht (Monitoringbericht) zu erstellen. In Jahren, in denen kein Monitoringbericht erstellt wird, erfolgt ein Zwischenstand (Kurzbericht). Der Monitoringbericht ist insbesondere zu folgenden Punkten zu erstellen: Beim Monitoring sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen der anderen Länder, des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen.
Entwicklung der energiebedingten Treibhausgasemissionen im Saarland unter Berücksichtigung der Minderungswirkungen durch den europaweiten Emissionshandel und deren Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 sowie der im Klimaschutzkonzept genannten Ziele,
Entwicklung der sonstigen Treibhausgasemissionen im Saarland,
Entwicklung der energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen,
Umsetzungsstand wichtiger Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung, insbesondere hinsichtlich der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche,
Umsetzungsstand des in § 10 Absatz 3 verankerten Ziels der netto-treibhausgasneutralen Landesverwaltung,
Bewertung der Ergebnisse sowie
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Konzeptes nach § 6.
Der Bericht nach Absatz 2 wird einschließlich der Stellungnahme des Beirats für Klimaschutz nach § 9 nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Im Fall einer drohenden Zielabweichung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 beschließt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung des Monitoringberichts erforderliche Strategien und Maßnahmen nach Maßgabe der in § 8 Absatz 2 genannten Zuständigkeiten (Sofortprogramm) und unterrichtet den Landtag hierüber.
Der Monitoringbericht ist der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.