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Das Gesetz regelt das Verfahren und die berufszulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Reglementierung des Berufszugangs der Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe im Saarland. Akademische Sozialberufe im Sinne dieses Gesetzes sind Berufe mit der Berufsbezeichnung „Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter“, „Sozialpädagogin/Sozialpädagoge“ und „Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge“. Die staatliche Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Bestätigung, dass die fachliche und persönliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder als Fachkraft in der Pädagogik der Kindheit gegeben ist.
Das Erfordernis für den jeweiligen Anstellungsträger, die persönliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu prüfen, bleibt davon unberührt.