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Fachliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 ist
der erfolgreiche Abschluss eines akkreditierten Bachelor-, Master- oder Diplom-Studiengangs der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit oder Sozialpädagogik) oder Pädagogik der Kindheit im Saarland, über dessen berufszulassungsrechtliche Eignung die zuständige Behörde positiv entschieden hat, oder
ein im Ausland erworbener akademischer Abschluss und eine Gesamtqualifikation, die von der zuständigen Behörde für den Berufszugang als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 1 anerkannt ist.
Die staatliche Anerkennung nach § 2 Nummer 1 darf nur erfolgen, wenn die Fachkraft auch nach ihrer Persönlichkeit für die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder Pädagogik der Kindheit geeignet ist. Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein Tätigkeitsausschluss nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Tritt nach Erteilung der staatlichen Anerkennung ein Tätigkeitsausschluss nach Satz 2 ein, ist die Person verpflichtet, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) oder als Fachkraft in der Pädagogik der Kindheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.