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Ein Amt als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst kann Lehrerinnen oder Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Lehrerlaufbahnen verliehen werden, wenn sie
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens ein Jahr an einer Grundschule, Hauptschule, Sekundarschule, Erweiterten Realschule, Gesamtschule bis Klassenstufe 10 oder Förderschule und ein weiteres Jahr an einer Justizvollzugsanstalt tätig gewesen sind und
ihre Eignung als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst durch eine Prüfung nachgewiesen haben.
Die näheren Bestimmungen über die Prüfung trifft das Ministerium der Justiz. Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften