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Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 vor dem 1. Februar 2012 begonnen haben, dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von § 3 Absatz 2 zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate, soweit die Erste Staatsprüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 270), in der jeweils geltenden Fassung abgelegt wurde oder wenn die Erste Staatsprüfung oder eine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene Lehramtsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, in dem der auf diese Prüfung folgende Vorbereitungsdienst nicht länger als 18 Monate dauert.
Für Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen nach § 5 vor dem 1. Februar 2013 beginnen, dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von § 5 Satz 4 zwei Jahre.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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