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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft können auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur für einzelne Fälle Ausnahmen von der Mindestdienstzeit für den Aufstieg (§ 7 Absatz 2 Nummer 3) zulassen, wenn ein besonderes dienstliches Bedürfnis vorliegt. Abschnitt IV Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst