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Die zulässige Anzahl der Klassen und Kurse einer Klassen-/Jahrgangsstufe ergibt sich unter Beachtung der räumlichen Gegebenheiten für die jeweilige Schule aus der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler dieser Stufe geteilt durch die Schülerrichtzahl. Jeder Bruch wird aufgerundet. Eine Schülermindestzahl ist zu beachten.
Abweichend von Absatz 1 ergibt sich die Bildung der Klassen mit Teilzeitunterricht in der Grundstufe und in den Fachstufen der Berufsschule auf der Grundlage des Fachklassenprinzips aus den jeweiligen Schülerricht- und Schülermindestzahlen.
Eingangsklassen sind nur zu bilden, wenn ihre räumliche Unterbringung auf Dauer gesichert ist und bei Kapazitätsbeschränkungen die Vorgaben der jeweiligen Aufnahmeregelungen eingehalten sind.
Die Schule kann bei der Bildung der Klassen/Kurse von den Schülerricht- und -mindestzahlen abweichen, wenn sich dadurch die Anzahl der zu bildenden Klassen oder Kurse nicht erhöht. Ansonsten bedarf die Abweichung der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.