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Die Schülerrichtzahl stellt die Messzahl für die Klassenbildung (Zahl der Klassen) dar. Die Klassenstärke kann im begründeten Einzelfall die Schülerrichtzahl geringfügig überschreiten.
Für die Grundschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Befinden sich bei Anwendung der Richtzahl 29 in jeder der gebildeten Klassen einer Klassenstufe mindestens vier ausländische Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, gilt abweichend von Satz 1 die Richtzahl 25. Abweichend von Satz 1 und 2 können zusätzliche Klassen gebildet werden, wenn nach der Klassenmehrbildung eine durchschnittliche Klassengröße von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse in der Klassenstufe gegeben ist; eine Klassenmehrbildung soll nur im Einvernehmen mit dem Schulträger erfolgen. Beim Schulkindergarten gilt eine Richtzahl von 14.
Für die Bildung der Klassen und Kurse in der Sekundarstufe I einer Schule werden folgende Schülerrichtzahlen festgelegt: Gemeinschaftsschule - Klassenstufen 5 und 6 29 - Klassenstufen 7 bis 9 (außer Grundkurs) 29 - Klassenstufen 7 bis 9 (Grundkurs) 28 -Klassenstufe 10 29 Gymnasium - Klassenstufen 5 bis 10 29
Für die gymnasiale Oberstufe wird in Klassenstufe der Einführungsphase eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. Für die Jahrgangsstufen der Hauptphase wird unter Bezugnahme auf §§ 1 und 16 der Verordnung Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), geändert durch die Verordnung vom 26. März 2010 (Amtsbl. Teil I S. 47), als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgesetzt. Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden kann die Richtzahl 15 unterschritten und die Richtzahl 25 überschritten werden.
Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule wird eine Schülerrichtzahl von 29 festgelegt. In der Fachoberschule und abweichend von Satz 1 in der Berufsfachschule für Kinderpflege und in der Fachschule für Sozialpädagogik wird für die Bildung der Klassen eine Schülerrichtzahl von 31 festgelegt. Bei einzügigen Fachklassen der Berufsschule beträgt die Schülermindestzahl 20.