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Grundlage für die Bildung der Klassen und Kurse an den genannten Schulen ist die zu Beginn der Sommerferien bekannte - für den Bereich der Berufsschule prognostizierte - Schülerzahl. Abweichungen zu Beginn des Schuljahres, die eine Änderung der Klassenzahl zur Folge hätten, sind der Schulaufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen. Diese entscheidet im Rahmen der personellen Möglichkeiten.
Zwischen den Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule und den Klassenstufen 5 und 6 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums sollen keine Klassenneubildungen erfolgen.